Montag, 21. Mai 2012

Finanzierung

Die Kassen sind verpflichtet, mindestens sieben Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 abs. 1 SGB IV – das sind 2010: 178,85 Euro - als Zuschuss zu den Hospizkosten zu zahlen, grundsätzlich aber 90% der Kosten des verhandelten Tagesbedarfssatzes, in Kinderhospiz 95%, die Zahlungen der Pflegekassen werden angerechnet.

Für Sie als Gast fällt in unserem Hause kein Eigenanteil an, gemäß dem Gesetz vom 01.08.2009, indem ein Rechtsanspruch auf Freistellung der Zuzahlung verankert ist.

Sofern Sie nicht rezeptgebührenbefreit sein sollten, fallen für die im Hospiz zu verordnenden Medikamente die allgemein apothekenüblichen Rezeptgebühren an.

Sollten Sie als Angehörigen im Hospiz speisen wollen:
Frühstück: 4,17 Euro
Mittagessen: 5,36 Euro
Abendessen: 4,17 Euro

Weitere Kosten, die entstehen, ist eine einmalige anfallende Bereitstellungsgebühr für das Telefon in Höhe von 9,52 Euro. Die telefonierten Einheiten werden bei Nutzung mit 0,07 Eurozuzüglich Mwst. abgerechnet.

Eine Abrechnung erfolgt am Ende des Monats oder des Aufenthaltes.

Alle anfallenden Anträge werden für Sie vom Hospiz gestellt.

Finanzierung

Alle Angaben inklusive Mehrwertsteuer.