Wie Sie helfen können
Wie kann ich Zustiften?
Im Gegensatz zu einer eigenen Stiftung entfallen bei einer Zustiftung alle behördlichen Anerkennung und Auflagen. Somit ist die Zustiftung die einfachste Form des Stiftens. Eine Zustiftung in die Johannes-Hospiz Oberberg Stiftung ist ab einer Summe von 500 Euro möglich.
Jede Art der Zustiftung wird dem Vermögen der Johannes-Hospiz Oberberg Stiftung zugeführt und langfristig sicher angelegt. Somit bleibt Ihre Zustiftung in ihrer Substanz erhalten und die hieraus entstehenden Zinserträge werden an die ambulante und stationäre Hospizarbeit weiter gegeben.
Jeder Zustifter der die Johannes-Hospiz Oberberg Stiftung finanziell gestärkt hat, erhält als Dank eine Stiftungsurkunde. Auf Wunsch besteht die Möglichkeit, dass sein Namen auf unserer Stiftertafel im Johannes-Hospiz verewigt wird. Sollte jedoch ein Stifter nicht genannt werden wollen, wird dies selbstverständlich respektiert - und vertraulich behandelt.
Wie kann (m)ein Vermächtnis an die Johannes-Hospiz Oberberg Stiftung aussehen?
Sie können die Johannes-Hospiz Oberberg Stiftung
- zu Lebzeiten durch eine einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen unterstützen oder
- die Stiftung in Ihrem Testament berücksichtigen und ihr Geld- oder Sachwerte zuwenden
Wenn Sie nicht sicher sind, welche Form für Sie die richtige ist, sprechen Sie uns vertrauensvoll an, damit wir mit Ihnen für Sie eine passende Lösung finden. Wenn Sie sich über die Verwendung der Mittel ein genaueres Bild machen möchten, vereinbaren wir gerne einen Termin mit Ihnen. Gerne senden wir Ihnen auch kostenlos eine Infobroschüre über die Hospizarbeit zu.
Als gemeinnützige Organisation ist die Johannes-Hospiz Oberberg Stiftung als Nachlassempfänger von der Erbschaftssteuer befreit und erhält das ihr zugedachte Vermächtnis oder Erbe ohne Abzüge. Die Stiftungssatzung können Sie ebenfalls kostenlos bei uns anfordern oder von der Internetseite downloaden.
Wie können unsere Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin einsetzen?
In diesem Fall können zwar weder Sie noch ihre (übrigen) Erben die Vorteile des Spendenabzugs in Anspruch nehmen. Allerdings ist das vererbte Vermögen erbschaftsteuerfrei und wird damit ungeschmälert den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung zugute kommen.
Erbschafts- und schenkungssteuerlich besteht noch eine weitere sehr interessante Möglichkeit:
Wenn Sie selbst Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen haben, hierfür Erbschaft- oder Schenkungsteuer angefallen ist und Sie dieses Vermögen innerhalb von 24 Monaten seit dem Erbfall bzw. der Schenkung auf eine gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftung übertragen, entfällt nach näherer Maßgabe des § 29 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG rückwirkend die Erbschaftsteuer.
Die hier vorstehend genannten Möglichkeiten der Unterstützung stellen natürlich nur einen groben Überblick dar und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung ihrer rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse im konkreten Fall. Wir vermitteln hier gerne Experten, wenn es um spezifische rechtliche und steuerrechtliche Fragen oder auch um den Abschluss eines Testaments geht.
